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Unsere Mädels

18
Testname
12.05.1982
19
Testname
03.01.1992
23
Dania (mit Führerschein Klasse B!)
24
Daria
25
Babanyaz
06.12.1997

Voraussetzungen und Pflichten

Allgemeine Informationen für Au-Pair/Gastfamilie

Nachfolgend einige unverbindliche Informationen zu einem Au-Pair Aufenthalt. Bitte beachten Sie, dass Au – pair – Vermittlung Serhiy Voinshyn für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen keine Haftung übernehmen kann.

Betreuung während des Au-pair-Aufenthaltes.

Gerne können Sie Au – pair – Vermittlung Serhiy Voinshyn auch während Ihres Au-pair-Aufenthaltes  kontaktieren. Bei Fragen und Problemen versucht Au – pair – Vermittlung Serhiy Voinshyn zu schlichten. Bitte beachten Sie aber, dass Au – pair – Vermittlung Serhiy Voinshyn  grundsätzlich nur für die Vermittlung zuständig ist.

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Bundesagentur für Arbeit

"Au - Pair" kommt aus dem Französischen und bedeutet "auf Gegenseitigkeit". Im Rahmen einer Au-Pair-Tätigkeit wird von der Gastfamilie Mithilfe bei der Kinderbetreuung und im Haushalt (normalerweise 30 Stunden pro Woche) erwartet. Gleichzeitig wohnt die Au-Pair üblicherweise bei der Gastfamilie und erhält freie Verpflegung sowie  ein Taschengeld in Höhe von 260 EUR monatlich. Bitte beachten Sie, dass es sich nicht um ein Anstellungsverhältnis handelt und auch Schwarzarbeit nicht zulässig ist. Der zeitliche Aufenthalt in der Gastfamilie ist begrenzt. Ziel des Au-Pair Aufenthaltes ist, dass der/die Au-Pair insbesondere auch die Kultur des Gastlandes sowie die Sprache kennenlernt. Zu diesem Zweck ist hinreichender „Urlaub“ üblich.

 

Ein Au-pair, ohne Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, eines anderen Vertragsstaates der EWR oder der Schweiz, benötigt für die Au-Pair-Tätigkeit einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis), der die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt.

 

Für Au-Pairs aus Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien oder Ungarn genügt eine Arbeitserlaubnis. Diese wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erteilt.

 

Au-pairsaus den übrigen EU/EWR-Staaten und der Schweiz benötigen keine Erlaubnis der Agentur für Arbeit, um eine Au-pair-Beschäftigung zu beginnen.